Schwarmfang im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Drittes Buch 3, (Art. 16 G vom 29.6.2015):
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen:
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die
Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 959 Aufgabe des Eigentums:
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht,
auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
§ 960 Wilde Tiere:
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden.
Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen:
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich
verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers:
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen,
so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen
oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen:
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer,
so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben,
Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten
Schwärme.
§ 964 Vermischung von Bienenschwärmen:
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum
und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.
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